Grundzüge des europäischen Arbeits- und Sozialrechts
5. Aufl. 2021
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S. 172XII. Durchsetzung des europäischen Arbeits- und Sozialrechts
Generell ist die Um- und Durchsetzung des EU-Rechts eine Verpflichtung der MS. Das EU-Recht enthält keine Standards für die Organisation der Arbeitsaufsicht oder spezifische Verfahren, um sicherzustellen, dass sozialpolitische Standards eingehalten werden. Gelegentlich erfordern Bestimmungen des EU-Sozialrechts die Einrichtung bestimmter Gremien auf nationaler Ebene (zB die gem Art 20 GDR oder Art 13 Antirassismus-RL zu benennenden Gleichstellungsgremien – s oben unter den Unterabschnitten VI.A.1.g. und VI.B.1.) oder am Arbeitsplatz (gem der ARR und der RL über junge Arbeitnehmer – s Abschnitt IX.B.). Darüber hinaus wurden in Bereichen mit einer starken grenzüberschreitenden Komponente spezifische „Durchführungsrechtsakte“ verabschiedet, die auch ein gewisses Maß an administrativer Zusammenarbeit erfordern (vgl die EntDR und RL 2020/1057 für die Entsendung von AN – s oben unter IV.C.1; die Durchführungs-VO für die soziale Sicherheit – Abschnitt XI.A.; oder RL 2006/22/EG über die Umsetzung der Vorschriften für den Straßenverkehr).
Das Erfordernis der Zusammenarbeit zwischen den nationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖA...