Grundzüge des europäischen Arbeits- und Sozialrechts
4. Aufl. 2014
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S. 8
A. Zusammenarbeit auf EU-Ebene
1. Austausch von Beschäftigungsstrategien
EURecht im Allgemeinen kennt unterschiedliche Intensitätsgrade seines Einflusses auf das nationale Recht. Neben der Harmonisierung (Aufstellen verbindlicher Mindeststandards), wie sie in Art 153 vorgesehen ist, gibt es Bereiche, in denen Maßnahmen der Union auf die Koordinierung der nationalen Rechtsordnungen (zB im Bereich der sozialen Sicherheit: s Kapitel X.) beschränkt sind. Eine subtilere Form der Einflussnahme ist in Art 148 ff vorgesehen, die lediglich auf eine Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigungspolitik abzielen. In anderen Worten wurden der EU in diesem Bereich keine präskriptiven (hard law) Befugnisse gegenüber ihren Mitgliedstaaten verliehen, sondern nur ein Auftrag zur Förderung nationaler Maßnahmen im Einklang mit den Zielen der EUPolitik. Dies bedeutet, dass die EU gerade in dem Bereich, der wegen des beispiellosen Anstiegs der Arbeitslosigkeit in der jüngsten Vergangenheit zum geradezu allgegenwärtigen Mittelpunkt der europäischen Sozialpolitik geworden ist, auf die Erlassung von sog soft law eingeschränkt ist.
Das zu diesem Zweck angewendete Verfahren wurde Offene Methode der Koordinieru...