Praxishandbuch Gewerbeordnung
1. Aufl. 2019
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S. 11. Einleitung
1.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen und Historie
Die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sind gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die Zuständigkeit zur Regelung des Gewerberechts und die Zuständigkeit zur Vollziehung liegen daher beim Bund (Bundeskompetenz).
Der Bund hat dementsprechend durch den Nationalrat die aktuell gültige GewO 1994 beschlossen. Wenn in weiterer Folge von der GewO die Rede ist, ist jeweils die GewO 1994 gemeint.
Zurück geht die GewO auf die GewO 1859, diese wurde – nach unzähligen Novellen – erst von der GewO 1973 abgelöst. Das grundlegende System wurde dabei beibehalten.
Mit der großen Novellierung 1992 wurde in Vorbereitung auf den Beitritt zur Europäischen Union versucht, den Anforderungen an die unionsrechtlichen Bestimmungen gerecht zu werden. Aus Sicht des Anwenders war das der Anfang vom Ende, genauer gesagt der Beginn des Verlustes jeglicher Struktur oder Übersichtlichkeit in der GewO.
Aufgrund der Unübersichtlichkeit wurde die GewO 1973 mit BGBl 1994/194 als GewO 1994 wiederverlautbart. Die Übersichtlichkeit konnte sich aber aufgrund der zahlreichen folgenden Novellen nur kurz halten. Es folgten bis heute über 80 (!) Gesetzesänderungen. Damit geh...