Zentrale Fragen des GmbH-Rechts
1. Aufl. 2004
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S. 179XII. Die GmbH in der zweiten Republik
In den ersten 50 Jahren ihres Bestehens wurde die GmbH – wie dargestellt – nur geringfügig novelliert. Auch der Gesetzgeber der zweiten Republik bediente sich vorwiegend der Methode einzelner kleiner Reformschritte. Zudem verstrichen mehrere Jahrzehnte, bis der Gesetzgeber tatsächlich gestaltend tätig wurde. Jedes Mal lag der ausdrücklich erklärte Grund darin, dass eine Gesamtreform in absehbarer Zeit nicht zu verwirklichen sei. Die „Politik der kleinen Schritte“ wurde somit nicht nur im Aktienrecht, sondern auch im GmbH-Recht praktiziert. Sinn und Zweck dieser Methode war es, einen Mittelweg zwischen grundlegenden Reformen, die erfahrungsgemäß immer wieder aufgeschoben wurden oder an politischen Einwänden scheiterten, und der punktuellen Erfüllung tagespolitischer Forderungen zu wählen und erkannte Gebrechen möglichst rasch zu beheben. Diese Art der Gesetzgebungstechnik kann für den Augenblick sinnvoll sein. Sie ermöglicht die Erprobung bestimmter eng abgegrenzter Regelungen mit nachfolgenden Ausdehnungsmöglichkeiten und bildet damit auch ein Instrument, den Bedürfnissen der Praxis rasch zu entsprechen und Regelungen im Dialog mit ihr zu entwic...