Zentrale Fragen des GmbH-Rechts
1. Aufl. 2004
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S. 178XI. 1938-1945
Die Machtübernahme Deutschlands in Österreich ließ das GmbHG als solches bestehen, griff aber doch in die Regelungen ein. Die – im Vergleich zum Aktienrecht erhebliche – Zurückhaltung im legistischen Eingriff in das bestehende österreichische GmbH-Recht lässt sich mehrfach erklären: (i) Das österreichische GmbH-Recht kannte anders als das österreichische Aktienrecht und ebenso wie das deutsche GmbH- und Aktienrecht kein Konzessionssystem, (ii) es konnte im Vergleich zum deutschen GmbHG als das „modernere“ Gesetz gelten, sodass ein sofortiger Anpassungsbedarf nicht bestand. (iii) Auch stand – wiederum anders als im Aktienrecht – kein fertiges neues Gesetzeswerk zur Verfügung; die GmbH-Reform – mit der die Rechtsvereinheitlichung mit Österreich und den Sudetenländern erreicht werden sollte – stand vielmehr noch auf der rechtspolitischen Tagesordnung, die später aber den Kriegshandlungen zum Opfer fiel.
Die Verweise auf das AHGB wurden durch Verweise auf das HGB ersetzt; die §§ 43 und 87, die der Finanzprokuratur ein Rekursrecht gegen Eintragungen gaben, wurden aufgehoben und durch § 144 des deutschen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit ersetzt. Damit wurde zwar der Kern d...