EU-Anti-Missbrauchsgrundsatz
1. Aufl. 2023
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S. 3315. Schlusswort und Ausblick
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der eingehenden Untersuchung des Anti-Missbrauchsgrundsatzes im Hauptteil dieser Monografie erscheint seine Einordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts durch den EuGH durchwegs gerechtfertigt. Dieses Auslegungsergebnis birgt erhebliche Konsequenzen für die Beurteilung potenziell künstlicher Gestaltungen (unter anderem) im Anwendungsbereich des Europäischen Ertragsteuerrechts: Denn für sämtliche korrespondierende Missbrauchsprüfungen ist nunmehr jedenfalls – ungeachtet des Umstandes, ob sie im Rahmen der Grundfreiheitenprüfung oder im Kontext sekundärrechtlicher Anti-Missbrauchsbestimmungen vollzogen werden – ein einheitliches (unionales) Missbrauchsverständnis maßgeblich, welches eben durch den Anti-Missbrauchsgrundsatz verkörpert wird. Die negativen Folgen für die dogmatische Konsistenz, den Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten sowie für die Steuergerechtigkeit, die sich im Zuge einer Anwendung von unterschiedlichen Missbrauchskonzepten zwangsläufig ergeben würden, sollten sich somit (zumindest theoretisch) nicht materialisieren, insoweit der Anwendungsbereich des Europäischen Ertragsteuerrechts...