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Johannes Reich-Rohrwig/Theresa Szilagyi/Arno Zimmermann/Paul Rizzi/Constantin Call

Erbrecht Neu 2017

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3596-5

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Dokumentvorschau
Erbrecht Neu 2017 (1. Auflage)

S. 716. Kapitel

Formvorschriften für Testamente (letztwillige Verfügungen)

Johannes Reich-Rohrwig/Constantin Call

6.1. Allgemeines

In Österreich sind ca 1,75 Millionen Testamente bei der Notariatskammer und der Rechtsanwaltskammer registriert. Dazu kommen noch – laut Berechnungen einer Rechtsschutzversicherung – mehr als eine Million Testamente, die eigenhändig verfasst und selbst aufbewahrt werden. Daher sind die Formvorschriften von Testamenten, die durch das ErbRÄG zum Teil novelliert wurden, von besonderer Bedeutung.

Damit eine letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnis) gültig – also wirksam – ist, müssen die gesetzlichen Formvorschriften zwingend eingehalten werden. Art 27 EuErbVO enthält dazu eine Regelung, und nach der Haager Testamentskonvention können Testamente auch im Ausland wirksam errichtet werden, wenn sie etwa nach dem Recht des Staates formgültig errichtet werden, dessen Staatsbürger der Verfügende ist, oder das Recht jenes Staates, in dessen Staatsgebiet das Testament errichtet wird, eingehalten wird. Die Formvorschriften müssen grundsätzlich – mit Ausnahmen – bereits bei der Errichtung des Testaments eingehalten sein, damit es gültig ist.

Die Erbrechtsreform hat keine ...

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