Erbrecht Neu 2017
1. Aufl. 2016
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S. 565. Kapitel
Gesetzliche Erbfolge
5.1. Allgemeines
Theresa Szilagyi/Johannes Reich-Rohrwig
Wenn der Verstorbene kein (gültiges) Testament errichtet hat, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Für die gesetzliche Erbfolge gelten die Regelungen des ABGB, die nachstehend erörtert werden.
Für das bäuerliche Anerbenrecht gelten gesetzliche Sonderregelungen, die im 4. Kapitel „Anerbenrecht – bäuerliche Erbfolge“ in aller Kürze dargestellt sind.
Bei gesetzlicher Erbfolge kommen die Angehörigen des Erblassers und sein Ehegatte/eingetragener Partner als Erben zum Zug („Familienerbfolge“).
Uneheliche Kinder stehen ehelichen Kindern gleich; ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, macht erbrechtlich keinen Unterschied.
Bei der gesetzlichen Erbfolge gilt: Neben dem Ehegatten/eingetragenen Partner erhalten die nächsten Angehörigen des Verstorbenen den Nachlass.
Der Verstorbene hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder (Variante: vier Kinder). Nach gesetzlicher Erbfolge erbt die Ehefrau – neben Kindern – 1/3, die Kinder die restlichen 2/3 des Nachlasses, und zwar zu gleichen Teilen: Sind nur zwei Kinder vorhanden, so erbt jedes der Kinder daher je 1/3 (= insgesamt 2/3); sind – in der Variante – vier Ki...