Erbrecht Neu 2017
1. Aufl. 2016
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S. 16815. Kapitel
Ist es sinnvoll, das Testament bei einem Rechtsanwalt oder Notar zu hinterlegen?
Theresa Szilagyi/Johannes Reich-Rohrwig
Die letztwillige Verfügung sollte grundsätzlich – im Interesse des Erblassers und der Erben – so aufbewahrt werden, dass sie auffindbar ist: Denn der letzte Wille kann nur erfüllt werden, wenn er bekannt ist, und dazu muss die letztwillige Verfügung auch auffindbar sein. Es empfiehlt sich daher, die letztwillige Verfügung bei einem Notar oder Rechtsanwalt zu hinterlegen, die diese dann in einem dem Gerichtskommissär zugänglichen Register registrieren müssen (ie österreichisches Zentrales Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer oder Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte).Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass das Testament ordnungsgemäß verwahrt (und nicht etwa aus der Schreibtischschublade des Erblassers „verschwindet“) und im Ablebensfall auch rechtzeitig vom Gerichtskommissär gefunden wird.
Denn in jedem Verlassenschaftsverfahren führt der Gerichtskommissär eine Anfrage bei den Testamentsregistern‚ sowohl im Zentralen Testamentsregister als auch im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, durch. So...