Erbrecht Neu 2017
1. Aufl. 2016
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S. 13111. Kapitel
Unterhaltsansprüche des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partners und der Kinder
Theresa Szilagyi/Johannes Reich-Rohrwig
11.1. Unterhaltsansprüche des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partners
Der Ehegatte/eingetragene Partner hat gegen die Verlassenschaft und nach Einantwortung gegen die Erben einen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe/Partnerschaft, und zwar bis zur Wiederverehelichung/-verpartnerung. Der Unterhaltsanspruch ist daher auf eine Geldrente gerichtet.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs soll den Lebensverhältnissen entsprechen, in denen der Verstorbene und der Ehegatte/eingetragene Partner bisher gelebt haben.
Der Unterhaltsanspruch ist jedoch nur subsidiär: Denn auf den Unterhaltsanspruch ist alles anzurechnen, was der Ehegatte oder eingetragene Partner nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil und durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält, also auch eine eigene Pension oder eine Witwenpension. Außerdem sind eigenes Vermögen des Ehegatten/eingetragenen Partners zu berücksichtigen sowie das tatsächlich erzielte oder erzielbare Einkommen und Erträgnisse einer von ...