Europäisches Beihilfenrecht | European State Aid Law
1. Aufl. 2022
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S. 1016. AGVO – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – GBER – General Block Exemption Regulation
6.1. Einführung
Die Europäische Kommission als Kompetenzinstanz ist mit den zahlreichen Beihilfeüberprüfungen sehr ausgelastet. Für eine Entlastung und damit nicht alle Beihilfen ausnahmslos angemeldet und genehmigt werden müssen, wurden sogenannte Gruppenfreistellungen erlassen. Zwar bestehen bereits die De-minimis-Ausnahmen, jedoch sind sie nur für relativ geringe Beträge von Bedeutung.
Mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) wurde – wie der Terminus Gruppenfreistellung schon aussagt – eine weitgefächerte Anzahl von Gruppen aufgelistet, die von der Kommission als grundsätzlich vereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen werden.
Werden alle Voraussetzungen der AGVO eingehalten, sind diese Gruppen von der vorgelagerten Anmeldung (Notifizierung) des Art 108 Abs 3 AEUV bei der Kommission freigestellt. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung für die Mitgliedstaaten dar.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission den Mitgliedstaaten weitere Möglichkeiten eröffnet, Beihilfen ohne vorherige Prüfung durch die Kommission zu gewähren, indem sie zusätzliche Freistellungen von der Pflich...