Europäisches Beihilfenrecht | European State Aid Law
1. Aufl. 2022
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S. 845. DAWI: Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – SGEI: Service of General Economic Interest
5.1. Einführung
Im Beihilfenrecht besteht ein spezieller Teilbereich, der sich mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (= DAWI) auseinandersetzt.
Die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind nicht in den Beihilfevorschriften der Art 107 ff AEUV geregelt oder definiert. Der Begriff kommt jedoch in Art 106 Abs 2 AEUV vor:
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
Um dieses spezielle Gebiet des Beihilfenrechtes zu verstehen, wird zunächst die Terminologie erläutert und das System, in welches die DAWI eingebettet sind, erklärt.
DAWI sind von anderen Dienstleistungsbereiche...