Europäisches Beihilfenrecht | European State Aid Law
1. Aufl. 2022
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S. 754. Die De-minimis-Verordnung
4.1. Einführung
Nicht jede Beihilfe bringt eine spürbare Auswirkung auf den Binnenmarkt mit sich.
Solche bestimmten (unwesentlichen) Maßnahmen, mit geringerer potenzieller Beeinträchtigung des Unionsmarkts, wurden schon im Vorhinein von der Kommission in den sog De-minimis-Verordnungen geregelt. Auf diese Maßnahmen soll das allgemeine staatliche Beihilfenverbot des Art 107 Abs 1 AEUV nicht anwendbar sein.
De-minimis kann mit den Worten „wegen Geringfügigkeit“ übersetzt werden. Solche Maßnahmen, die unter die De-minimis-Verordnung fallen, überschreiten die Geringfügigkeitsschwelle nicht (sie werden umgangssprachlich auch als Bagatellbeihilfen bezeichnet).
Es wird auch von De-minimis-Beihilfen gesprochen. Korrekt ist dieser Begriff jedoch nicht, da ihnen aufgrund der geringen unionsrechtlichen Auswirkung der Beihilfencharakter genommen wird.
4.2. Rechtsgrundlage
Die Kommission hat gemäß Art 108 Abs 4 iVm Art 109 AEUV die Möglichkeit, De-minimis-Regelungen einzuführen und deren Schwellenwerte zu bestimmen.
Es wird zwischen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung (AGVO) und anderen spezifischeren De-minimis-Verordnungen unterschieden.
Die Allgemeine De-minimis-VO wurd...