Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2008
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S. 207Der „Ort der Leitung“ als Betriebstätte nach Art 5 Abs 2 OECD-MA
Johannes Heinrich
S. 209I. Einleitung
In Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, ihre ihnen kraft ihrer Souveränität zustehenden Besteuerungsrechte nur beschränkt auszuüben. Dadurch soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Die Anwendung von DBA erfolgt – die persönliche und sachliche Anwendbarkeit vorausgesetzt – in folgenden Schritten:
Für den Fall, dass der Steuerpflichtige in beiden Vertragsstaaten nach deren innerstaatlichem Recht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ist zuerst die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen iSd DBA zu bestimmen. Die Anwendung der DBA setzt voraus, dass ein Steuerpflichtiger nur in einem Staat, der in weiterer Folge als Ansässigkeitsstaat bezeichnet werden soll, ansässig ist. Juristische Personen sind nach dem OECD-MA in jenem Staat ansässig, in dem sie nach dem Recht des Staates auf Grund des „Ortes ihrer Geschäftsleitung“ oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig sind (Art 4 Abs 1 OECD-MA). Ist eine juristische Person aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnungen in mehreren Staaten ansässig, so gilt sie abkommensrechtlich als nur in ...