Michael (Hrsg.) Lang/Josef (Hrsg.) Schuch/Claus (Hrsg.) Staringer

Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen

1. Aufl. 2008

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Dokumentvorschau
Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (1. Auflage)

S. 177

Bernhard Fölhs

S. 179I. Abgrenzung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nach Art 4 Abs 2 OECD-MA vom „ständigen Aufenthalt“ nach Art 4 Abs 1 OECD-MA

Voraussetzung für die Anwendung eines Abkommens ist nach Art 1 OECD-MA die Ansässigkeit der betreffenden Person in zumindest einem der beiden Vertragsstaaten. Ein DBA kann nur in Fällen angewendet werden, in denen der Sachverhalt vom persönlichen Anwendungsbereich des DBA erfasst ist. Nach dem OECD-MA ist eine ansässige Person eine solche, „die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist“.

Von der Regelung des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ nach Art 4 Abs 2 OECD-MA, die autonom auszulegen ist, ist der Begriff des „ständigen Aufenthaltes“ nach Art 4 Abs 1 OECD-MA abzugrenzen. Für ein Auseinanderfallen dieser beiden Begriffe spricht schon die von Art 4 Abs 2 OECD-MA abweichende Zielsetzung des Begriffes des „ständigen Aufenthaltes“ des Art 4 Abs 1 OECD-MA, der lediglich als ein Beispiel für mögliche Anknüpfungspunkte dient, die zur unbeschränkten Steuerpflicht führen können. Diese demonstrative Aufzählung der Merkmale ...

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