Immobilien vererben und verschenken
2. Aufl. 2021
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S. 61 IV. Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Erwerbsvorgänge in Bezug auf inländische Immobilien, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen. Von dieser Verkehrsteuer sind nicht nur die Formen des entgeltlichen Erwerbs, sondern auch die unentgeltlichen Übertragungen unter Lebenden (Schenkung) und von Todes wegen (Vererben) umfasst. Die Steuerpflicht gilt dann als verwirklicht, wenn das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag) wirksam abgeschlossen wird. Ist ein Vertrag aber von einer aufschiebenden Bedingung abhängig, entsteht die Steuerschuld mit Eintritt der Bedingung. Tritt ein Nachversteuerungstatbestand (etwa beim „Betriebsfreibetrag“) ein, entsteht die Steuerschuld in diesem Zeitpunkt. Bei Erbschaften entsteht die Steuerschuld mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung.
Unter dem Begriff „Grundstück“ im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sind Grund und Boden, Gebäude, Zuwachs und Zugehör zu verstehen. Dem Grundstück stehen außerdem Baurechte und Superädifikate gleich. AusS. 62 nahmefälle stellen Grundstücke unter EUR 1.100 das Nichtüberschreiten des Freibetrags in Höhe von EUR 900.000,– (bis EUR 365.000,–) im Fa...