Immobilien vererben und verschenken
2. Aufl. 2021
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S. 143 Anhang 1 – Grundstückswertverordnung 2016
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückswertes (Grundstückswertverordnung 2016 – GrWV 2016)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, BGBl. I Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 118/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Wird der Grundstückswert als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs. 2 erster Satz des Bewertungsgesetzes – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der jeweils geltenden Fassung und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes ermittelt, ist nach § 2 vorzugehen. Wird der Grundstückswert in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes ermittelt, ist nach § 3 vorzugehen.
§ 2. (1) Je nach Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit, für die der Grundstückswert zu ermitteln ist, ist entweder nur der Grundwert (Abs. 2), nur der Gebäudewert (Abs. 3) oder beides zu berechnen.
(2) Berechnung des Grundwertes:
Für den (anteiligen) dreifachen Bodenwert ist die Grundfläche mit dem dreifachen Bodenwert pro Quadratmeter zu multiplizieren. Für den Bodenwert pro Quadratmeter ist jener Wert maßgebend, der auf den dem Erwerbs...