Sozialversicherung kompakt 2023
5. Aufl. 2023
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S. 43Kapitel 3: Beitragsrecht
3.1. Die Beiträge und die Beitragsgrundlage im ASVG
3.1.1. Beitragsgrundlage
Unselbständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Grundlage für die Bemessung ist der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, somit das Entgelt.
Als Beitragszeitraum ist gesetzlich der Kalendermonat (mit einheitlich 30 Tagen) vorgesehen. Einzige Ausnahme bilden geringfügig beschäftigte Mitarbeiter, bei welchen der Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist.
Als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG sind sämtliche Geld- und Sachbezüge, auf die ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis Anspruch hat bzw welche er aufgrund seines Dienstverhältnisses von Dritten (zB Trinkgelder) erhält. Zu beachten ist, dass im ASVG das Anspruchsprinzip zur Anwendung kommt, somit das zustehende (kollektivvertragliche bzw einzelvertragliche) Entgelt unabhängig von der tatsächlichen Zahlung als Bemessungsgrundlage angesetzt wird. Neben den Geldbezügen werden auch Sachbezüge als geldwerte Vorteile (zB private Nutzung eines Firmen-Pkw, Dienstwohnung etc), welche nicht in Geld ausbezahlt, jedoch gemäß der Sachbezugsverordnung in Geld bewertbar sind, berücksichtigt.
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