Abrechnung von Beendigungsansprüchen
3. Aufl. 2022
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S. 59Kapitel 7: Ersatzleistungen für nichtverbrauchte Urlaube
7.1. Arbeitsrechtliche Hinweise
Ein bei Ende des Dienstverhältnisses offener Urlaub ist in Geld auszubezahlen (= Urlaubsersatzleistung).
Dabei wird der für das laufende Urlaubsjahr gebührende Urlaub im aliquoten Ausmaß – für die Zeit vom Beginn des Urlaubsjahres bis zum letzten Tag des Dienstverhältnisses – berechnet. Allfällige im laufenden Urlaubsjahr bereits verbrauchte Urlaubstage werden abgezogen.
Noch nicht verjährter Resturlaub aus vergangenen Urlaubsjahren ist immer zur Gänze auszubezahlen.
Bei unbegründetem vorzeitigem Austritt geht der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs für das laufende Urlaubsjahr im Umfang des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen nicht verloren (, WD gegen job-medium GmbH in Liquidation).
Die Verjährungsfrist der Urlaubsersatzleistung beträgt ab Ende des Dienstverhältnisses 3 Jahre. Kürzere dienstvertragliche oder kollektivvertragliche Verfallfristen sind zu beachten.
Im Todesfall gebührt die Urlaubsersatzleistung den gesetzlichen bzw testamentarischen Erben.
7.1.1. Berechnung der Urlaubsersatzleistung
Die Berechnung der Urlaubsersatzleistung erfolgt in 3 ...