Abrechnung von Beendigungsansprüchen
3. Aufl. 2022
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S. 22Kapitel 2: Abfertigung „neu“ – Betriebliche Vorsorge
2.1. Arbeitsrechtliche Hinweise
Die Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorge (Abfertigung „neu“) gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die nach dem ins Unternehmen eingetreten sind. Nur in wenigen Ausnahmefällen kommt das neue Abfertigungssystem auch für davor begonnene Dienstverhältnisse (siehe dazu § 46 und 47 BMSVG) in Betracht.
Die Abrechnung von Auszahlungen der Abfertigung „neu“ beim Ende von Dienstverhältnissen erfolgt durch die Betrieblichen Vorsorgekassen selbst und spielt daher für die Gehalts- und Lohnverrechnung idR keine Rolle.
Die Abfertigung „neu“ beschäftigt Arbeitgeber idR lediglich im aufrechten Dienstverhältnis. Der Arbeitgeber muss während des aufrechten Dienstverhältnisses jeweils von allen sv-pflichtigen Entgeltbestandteilen (jedoch ohne die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage oder Geringfügigkeitsgrenze zu beachten) einen Beitrag in Höhe von 1,53% an die Österreichische Gesundheitskasse entrichten. Die Österreichische Gesundheitskasse leitet diese Beiträge an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse weiter.
Da das vorliegende Werk die Abrechnung von Beendigungsansprüchen zum Thema hat, wird...