Abrechnung von Beendigungsansprüchen
3. Aufl. 2022
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S. 11Kapitel 1: Gesetzliche bzw kollektivvertrag-liche Abfertigung „alt“
1.1. Arbeitsrechtliche Hinweise
Das Abfertigungssystem „alt“ gilt für alle Arbeitnehmer, die vor dem ins Unternehmen eingetreten und nicht durch Übertrittsvereinbarung in das System „Abfertigung neu“ gewechselt sind (siehe § 46 und 47 BMSVG).
Anspruch auf Abfertigung „alt“ gebührt, wenn das Dienstverhältnis mindestens 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und das Dienstverhältnis nicht durch Selbstkündigung, gerechtfertigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt endet.
Dementsprechend besteht ein Abfertigungsanspruch insbesondere bei einvernehmlicher Auflösung, Kündigung durch Arbeitgeber, gerechtfertigten Austritt des Arbeitnehmers und arbeitnehmerseitig unverschuldeter Entlassung.
Ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig, liegt es am Arbeitgeber, die Ausschlussgründe (betreffend den Anspruch auf Abfertigung „alt“) zu beweisen ().
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Die Abfertigung „alt“ beträgt nach | |
3 Dienstjahren | 2 Monatsentgelte |
5 Dienstjahren | 3 Monatsentgelte |
10 Dienstjahren | 4 Monatsentgelte |
15 Dienstjahren | 6 Monatsentgelte |
20 Dienstjahren | 9 Monatsentgelte |
25 Dienstjahren | 12 Monatsentgelte |
Für f...