Hofbauer/Dangl

Abrechnung von Beendigungsansprüchen

Fehler vermeiden und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen (dbv)

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7041-0712-1

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Abrechnung von Beendigungsansprüchen (2. Auflage)

S. 83

10.1. Arbeitsrechtliche Hinweise

Bei Dienstverhältnis-Ende bestehende Zeitguthaben sind abzugelten. Dabei ist zu beachten:

Für Guthaben an Normalarbeitszeit (zB Plusstunden aus Gleitzeit oder durchrechenbarer Arbeitszeit, Plusstunden eines Teilzeitbeschäftigten etc) gebührt bei Dienstverhältnis-Ende ein 50%-Zuschlag, außer

  • bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder

  • wenn der Kollektivvertrag die zuschlagsfreie Abgeltung vorsieht (§ 19e AZG).

Da es sich hier um Zeitguthaben an Normalarbeitszeit handelt, sind der Berechnung des Grundlohnes und des Zuschlages der Normalstundenteiler zugrunde zu legen. Liegen hingegen echte Überstunden vor, sind diese unter Verwendung des kollektivvertraglichen Überstundenteilers mit dem jeweiligen Zuschlag abzugelten.

Bei Dienstverhältnis-Ende bestehende Zeitschulden können dem Arbeitnehmer – laut Rechtsprechung und Literatur – grundsätzlich nur dann bei der Endabrechnung abgezogen werden, wenn das Minus dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist (zB Minusstunden bei Gleitzeit, Minusstunden infolge unberechtigter Fehlzeiten, Vereitelung des Einarbeitens durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oä).

Liegen die bei Dienstverhältnis-Ende offenen Zeitschulden hingegen auf Arbeitg...

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