Abrechnung von Beendigungsansprüchen
2. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 8310. Zeitguthaben bei Dienstverhältnis-Ende
10.1. Arbeitsrechtliche Hinweise
Bei Dienstverhältnis-Ende bestehende Zeitguthaben sind abzugelten. Dabei ist zu beachten:
Für Guthaben an Normalarbeitszeit (zB Plusstunden aus Gleitzeit oder durchrechenbarer Arbeitszeit, Plusstunden eines Teilzeitbeschäftigten etc) gebührt bei Dienstverhältnis-Ende ein 50%-Zuschlag, außer
bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder
wenn der Kollektivvertrag die zuschlagsfreie Abgeltung vorsieht (§ 19e AZG).
Da es sich hier um Zeitguthaben an Normalarbeitszeit handelt, sind der Berechnung des Grundlohnes und des Zuschlages der Normalstundenteiler zugrunde zu legen. Liegen hingegen echte Überstunden vor, sind diese unter Verwendung des kollektivvertraglichen Überstundenteilers mit dem jeweiligen Zuschlag abzugelten.
Bei Dienstverhältnis-Ende bestehende Zeitschulden können dem Arbeitnehmer - laut Rechtsprechung und Literatur - grundsätzlich nur dann bei der Endabrechnung abgezogen werden, wenn das Minus dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist (zB Minusstunden bei Gleitzeit, Minusstunden infolge unberechtigter Fehlzeiten, Vereitelung des Einarbeitens durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oä).
Liegen die bei Dienstverhältnis-Ende...