Abrechnung von Beendigungsansprüchen
2. Aufl. 2018
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S. 809. Sonderzahlungen bei Dienstverhältnis-Ende
9.1. Arbeitsrechtliche Hinweise
Grundsätzlich gebühren einem Arbeitnehmer, der nicht das ganze Kalenderjahr über beim Arbeitgeber beschäftigt war, nur anteilige Sonderzahlungen.
Im Falle des Austritts ist idR darauf Bedacht zu nehmen, ob die Sonderzahlung bereits fällig war (bzw der Arbeitnehmer sie bereits erhalten hat) oder nicht.
Im Falle des Dienstverhältnis-Ende vor Fälligkeit (sofern die Auszahlung auch nicht freiwillig früher erfolgte), steht einem Angestellten zumindest die aliquote Sonderzahlung zu (§ 16 AngG). Bei Arbeitern kommt es auf den jeweiligen Kollektivvertrag an. Die meisten Arbeiterkollektivverträge sehen zwar grundsätzlich bei unterjährigem Dienstverhältnis-Ende ebenfalls einen aliquoten Anspruch vor, lassen diesen aber häufig bei berechtigter Entlassung oder unberechtigtem Austritt entfallen.
Im Falle des Dienstverhältnis-Ende nach Fälligkeit der Sonderzahlung kann eine Rückverrechnung der „überschüssigen“ Sonderzahlungsteile immer dann erfolgen, wenn der Kollektivvertrag dies zulässt oder zumindest nicht ausschließt. Manche Arbeiterkollektivverträge lassen sogar die Rückverrechnung der kompletten Sonderzahlungen zu.
Sieht ...