Abrechnung von Beendigungsansprüchen
2. Aufl. 2018
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S. 556. Abgangsentschädigung
6.1. Arbeitsrechtliche Hinweise
Arbeitsrechtlich werden Abgangsentschädigungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.
Die Abgangsentschädigung ist in der Praxis ein Anreiz, um eine einvernehmliche Dienstvertragsauflösung mit kaum oder nur unter erschwerten Bedingungen kündbaren Dienstnehmern (zB Betriebsräten, Behinderten, Dienstnehmern in Karenz oder in Elternteilzeit, Personen mit langen Kündigungsfristen oder befristeten Anstellungsverhältnissen [zB Vorstände], oder älteren Dienstnehmern [zB um eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit zu verhindern]) zu erreichen.
Das Wesen einer Abgangsentschädigung besteht darin, dass einem Dienstnehmer als Gegenleistung für seine Zustimmung zur sofortigen bzw vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ein bestimmter Betrag zugesagt wird. Dem Dienstnehmer wird sein „Abgang“ (also die Beendigung des Dienstverhältnisses) durch die Zahlung eines bestimmten „Entschädigungsbetrages“ quasi abgekauft.
6.2. Sozialversicherung
Gemäß § 49 Abs 3 Z 7 ASVG gelten Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie zB Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder, nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 und 2 ASVG und sind dahe...