Personalverrechnung im Baugewerbe
4. Aufl. 2016
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S. 323
14.1. Allgemeines
Die Bestimmungen darüber gelten u.a. für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge.
14.2. Urlaub
14.2.1. Urlaubsausmaß
Dem Angestellten gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt
Auf die maßgeblichen Dienstjahre ist die gesamte zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen. Diese umfasst nicht nur die Zeit des derzeit laufenden Arbeitsverhältnisses, sondern auch bestimmte frühere Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber sowie sonstige anrechenbare Vordienstzeiten (→ 14.2.3.).
Wurde eine Karenz gem. MSchG bzw. VKG in Anspruch genommen, sind für die erste Karenz im bestehenden Dienstverhältnis max. zehn Monate auf die Anspruchsdauer anzurechnen. Diese Bestimmung gilt allerdings nur, wenn das Kind nach dem geboren wurde.
Nicht anzurechnen sind allerdings Zeiten einer
Bildungskarenz und
einer Pflegekarenz.
S. 324Als Werktage (Urlaubstage) gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag (ausgenommen gesetzliche Feiertage). Daher gilt z.B. bei einer Fünftagewoche:
eine Urlaubswoche = 5 Arbeitstage = 6 Werktage (Urlaubstage).
Eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs von Werktagen in Arbeitstage ist nur insoweit erlaubt, als dadurch der Angestellte nic...