Personalverrechnung im Baugewerbe
4. Aufl. 2016
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S. 85
7.1. Begriff des Arbeitsentgelts
Entgegen anderen Rechtsbereichen (etwa dem ASVG oder dem EStG) kennt das Arbeitsrecht keine allgemein gültige Legaldefinition des Arbeitsentgelts.
Unter Arbeitsentgelt versteht man
jede Art von Gegenleistungen, die der Dienstnehmer vom Dienstgeber dafür erhält, dass er diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
Diese Gegenleistungen umfassen neben dem laufenden Lohn oder Gehalt auch alle übrigen regelmäßig oder unregelmäßig gewährten Geld- oder Sachzuwendungen, unter Umständen auch Leistungen Dritter (z.B. Provisionen), nicht aber Aufwandsentschädigungen.
Die Gewährung eines auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleichs (z.B. die Vergütung der Überstunden durch Zeitausgleich) stellt kein zusätzliches Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft dar ().
7.2. Entgeltbemessung
Die Bemessung des Arbeitsentgelts erfolgt heute nahezu ausschließlich nach den zwingenden Vorschriften des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrags oder auf Grund der in einer Betriebsvereinbarung oder der im Einzeldienstvertrag getroffenen Regelungen, sodass dadurch die gesetzlichen Bestimmungen des § 1152 ABGB über ein „angemessenes Entgelt“ bzw. der §