Personalverrechnung im Baugewerbe
4. Aufl. 2016
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S. 4
2.1. Kollektivverträge
Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
Kollektivvertragsfähig sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Die gesetzlichen Interessenvertretungen aufseiten
Erfüllen die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen bestimmte Voraussetzungen, kann diesen die Kollektivvertragsfähigkeit nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt (errichtet beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) zuerkannt werden. U.a. wurde dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt.
Am Beginn eines Kollektivvertrags ist stets der Geltungsbereich geregelt, und zwar der persönliche, fachliche und räumliche Geltungsbereich.
Der persönliche Geltungsbereich bestimmt, auf welche Kategorien von Arbeitnehmern der Kollektivvertrag Anwendung findet.
Der fachliche Geltungsbereich richtet sich nach den Branchen der Geschäftszweige, die der Geltung des Kollektivvertrags unterliegen, und
der räumliche Gelt...