TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Schmidt

Kryptowährungen und Blockchains

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4049-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kryptowährungen und Blockchains (1. Auflage)

S. 17027. Kryptowährungen im Strafrecht

27.1. Welche Bestimmungen des Strafrechts haben einen Bezug zu Kryptowährungen?

Folgende Bestimmungen des Strafrechts sind iZm Kryptowährungen hervorzuheben:

  • Sachbeschädigung (§ 125 StGB), schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB), Diebstahl (§ 127 StGB), schwerer Diebstahl (§ 128 StGB), Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB), gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 130 StGB), räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB), dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB), Entwendung (§ 141 StGB), Raub (§ 142 StGB), schwerer Raub (§ 143 StGB) und Hehlerei (§ 164 StGB): Die Tatbestände dieser Delikte setzen eine Sache als Tatobjekt voraus. Unter den Sachbegriff fallen nur körperliche Sachen, somit nicht Bitcoins. Der Diebstahl eines Smartphones, auf dem sich eine Mobile Wallet (→ 11.5) mit Kryptowährungen befindet, erstreckt sich nicht auch auf die Kryptowährungen und führt somit auch nicht zu einer höheren Wertqualifikation.

  • Datenbeschädigung (§ 126a StGB): Den Tatbestand dieses Delikts erfüllt, wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt. Automationsunterstützt ve...

Daten werden geladen...