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Schmidt

Kryptowährungen und Blockchains

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4049-5

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Dokumentvorschau
Kryptowährungen und Blockchains (1. Auflage)

S. 12519. Kryptowährungen im Bilanzrecht

19.1. Sind Kryptowährungen dem Grunde nach zu bilanzieren?

Einheiten einer Kryptowährung stellen einen Vermögensgegenstand dar und sind deshalb in der UGB-Bilanz zu aktivieren. Der Begriff des Vermögensgegenstands ist im Gesetz nicht definiert; grundsätzlich sind die Kriterien dafür die selbstständige Bewertbarkeit und die selbstständige Verwertbarkeit. Beides ist in Bezug auf Kryptowährung zu bejahen, zumal sich auf Exchanges (→ 12.1) Preise für Kryptowährungen bilden und diese dort veräußert werden können. Das wirtschaftliche Eigentum an Einheiten einer Kryptowährung wird derjenige haben, der den geheimen Schlüssel (→ 1.3) besitzt.

Zu beachten ist aber auch noch das Aktivierungsverbot für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben worden sind. Dies ist insbesondere beim Mining von Bedeutung (→ 19.8), sofern man von einer Anschaffung ausgeht.

19.2. Stellen Kryptowährungen Anlage- oder Umlaufvermögen dar?

Nach § 198 Abs 2 UGB zählen zum Anlagevermögen diejenigen Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; zum Umlaufvermögen zählen dagegen gem § 198 Abs 4 UGB diejenigen Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind. Maßgebend ...

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