Die Immobilien-Ertragsteuer
1. Aufl. 2014
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S. VVorwort
Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 hat mit die theoretische und praktische Grundkonzeption der Ertragsbesteuerung von Immobilienveräußerungen neu ausgerichtet: Ab erfasst die Veräußerungs-Ertragsbesteuerung auch die Vermögenssubstanz von Grundstücken des Privatvermögens, also auch Familienwohnungen, Zweit- oder Ferienwohnsitze und brachliegende Grundstücke. Die bisherigen Befreiungen werden in eingeschränkter Form adaptiert bzw übernommen. Gleichzeitig wird die Ertragsbesteuerung einheitlich mit 25 % sowohl für den Bereich der Einkommensteuer als auch der Körperschaftsteuer festgelegt. Im Gegenzug besteht für die Einkommensteuer ein weitgehendes Werbungskostenabzugsverbot. Allerdings bestehen für den Altbestand in Form der Pauschalbesteuerung und des Inflationsabschlags bedeutende Erleichterungen.
Notare und Rechtsanwälte werden - wenn sie als Parteienvertreter auftreten - ab zur Einbehaltung und Abfuhr der „Immobilienertragsteuer“ verpflichtet. Sie sind angehalten, die Einkommensteuer für Immobilientransaktionen zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Zur Sicherung dieser Pflichten werden umfangreiche Haftungsbestimmungen für Partei...