Immobilienbewertung im Steuerrecht
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 196IX. Ermittlung der Restnutzungsdauer
A. Grundsätze
Unter Abschreibung (steuerlich: Absetzung für Abnutzung) versteht man die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Die Abschreibung ist für sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durchzuführen, soweit diese abnutzbar sind, also durch bloßen Zeitfortgang an Wert verlieren. Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG im betrieblichen Bereich bzw nach § 15 EStG im außerbetrieblichen Bereich gilt grundsätzlich das Gleiche.
Nachdem Gebäude bekanntlich abnutzbar sind, sind diese, wenn sie Anlagevermögen darstellen, auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Die Nutzungsdauer richtet sich nach der technischen Nutzungsdauer, also dem Materialverschleiß bzw der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Unter der wirtschaftlichen Nutzungsdauer versteht man die Nutzungsmöglichkeit; insbesondere also ist ausschlaggebend, in wie weit das Wirtschaftsgut unmodern ist oder nicht mehr dem gegenwärtigen Stand der Technik entspricht und durch bessere Anlagen ersetzt werden kann.
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann mit der technischen Nutzungsdauer zusammenfallen oder aber kürzer sein. Bei einem erstklassigen ...