IFRS versus UGB
3. Aufl. 2023
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S. 316XX. IAS 20 Öffentliche Zuwendungen
A. Anwendungsbereich
IAS 20 ist auf die Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen sowie auf die Angaben sonstiger Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand anzuwenden. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind:
die besonderen Probleme, die sich aus der Bilanzierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand in Abschlüssen ergeben, welche die Auswirkungen von Preisänderungen berücksichtigen,
Beihilfen der öffentlichen Hand in Form von steuerlichen Vorteilen (zB Steuerstundungen, erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten, ermäßigte Einkommensteuersätze) bei der Ermittlung der Einkommensteuerschuld,
Beteiligungen der öffentlichen Hand an Unternehmen sowie
Zuwendungen der öffentlichen Hand, die von IAS 41 Landwirtschaft erfasst werden.
Nach den Interpretationen sind auch Beihilfen der öffentlichen Hand, welche – mit Ausnahme der Forderung, in bestimmten Regionen oder Industriezweigen tätig zu sein – keine Bedingungen enthalten, die sich auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens beziehen, vom Anwendungsbereich umfasst. Diese Zuwendungen sind nicht direkt im Eigenkapital, sondern als Ertrag zu erfassen.
B. Definitionen
Der Begriff „öffentliche Hand“ umfasst nationale ...