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S. 50IV. IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
A. Zielsetzungen
IFRS 13 definiert den Begriff des beizulegenden Zeitwertes, erläutert den Rahmen und schreibt Angaben zu seiner Bemessung vor. Übersetzt heißt beizulegender Zeitwert „Fair Value“.
B. Anwendungsbereich
IFRS 13 gelangt zur Anwendung, wenn ein anderer IFRS eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt, erlaubt oder Angaben über die Bemessung des beizulegenden Zeitwertes verlangt werden.
1. Ausgenommen vom Anwendungsbereich
IFRS 13 gilt nicht für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen, für Leasingtransaktionen und für Bewertungen, die einige Ähnlichkeiten mit dem beizulegenden Zeitwert aufweisen, jedoch kein beizulegender Zeitwert sind, wie zB der Nettoveräußerungswert oder der Nutzungswert,. Zusätzliche Ausnahmen bestehen hinsichtlich der in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben (zB für das nach IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer zum beizulegenden Zeitwert bewertete Planvermögen).
C. Definitionen
1. Beizulegender Zeitwert
Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw für die Übertragung ei...