Umsatzsteuer in der Bauwirtschaft
1. Aufl. 2020
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S. 3016. Bauträger, Bauherrenmodelle und Arbeitsgemeinschaften
6.1. Der Bauträger im Umsatzsteuerrecht
Der Begriff des Bauträgers hat in der Praxis eine vielseitige Bedeutung und reicht vom klassischen Immobilienentwickler bis hin zur rechtlichen Definition im BTVG. Im Vergleich zu den bauausführenden Unternehmen stellt der Bauträger eine Sonderform dar, da dieser idR auch Eigentümer des Grundstückes ist und demnach dem Auftraggeber ein Grundstück liefert (und keine Bauleistung erbringt). Im Zuge ihrer Tätigkeit sowohl bei der Errichtung als auch beim Verkauf von Gebäuden sind Bauträger mit umfangreichen und zum Teil komplexen steuerlichen Fragestellungen insb in der Umsatzsteuer konfrontiert.
Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass Lieferungen von Grundstücken zunächst sog unecht umsatzsteuerbefreit sind, somit beim Verkauf der Liegenschaft durch den Bauträger keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Korrespondierend dürfen aufgrund des steuerfreien Umsatzes keine Vorsteuern in Abzug gebracht werden. Jedoch besteht im Gesetz das Wahlrecht zur Umsatzsteuerpflicht. Wird diese Option ausgeübt, ist ein Vorsteuerabzug für die Investitionskosten gegeben, da diese im direkten Zusammen...