Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO
1. Aufl. 2023
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S. 4B. Elektronische Kommunikation
Abgabenbehörden des Bundes
§ 85 und § 86a BAO und die beiden aufgrund des § 86a ergangenen Verordnungen (BGBl 1991/494 und BGBl II 2006/97) sehen ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen nicht vor. Einer E-Mail kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gem § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (). Dies gilt selbst dann, wenn das Finanzamt ein derartiges Anbringen (zunächst) in Bearbeitung nimmt.
§ 86a Abs 1 BAO idF AbgÄG 2022 ermöglicht jedoch, dass sowohl schriftliche als auch mündliche Anbringen automationsunterstützt bzw auf sonst geeignete technische Weise (zB auch durch Video-Kommunikation) eingebracht werden können, wenn eine Verordnung des Bundesmi...