Personalverrechnung in der Insolvenz
2. Aufl. 2014
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S. 278
21.1 Sachbereich Urlaub
Der Arbeitnehmerin gebührt nach Beschäftigungszeiten von jeweils 52 Anwartschaftswochen ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen. Er erhöht sich auf 36 Werktage, wenn Beschäftigungszeiten von mindestens 1.150 Anwartschaftswochen erreicht wurden. Der Urlaubsanspruch entsteht im Verhältnis zu den im Urlaubsjahr zurückgelegten Beschäftigungswochen. Die Arbeitgeberin hat der BUAK binnen 14 Tagen die Aufnahme von Beschäftigten unter Angabe der maßgeblichen Lohndaten zu melden. Die BUAK schreibt der Arbeitgeberin aufgrund der Meldung den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum (jeweils ein Kalendermonat) beschäftigten Arbeitnehmerinnen zu leisten ist. Für jeden Zuschlagszeitraum hat die Arbeitgeberin fortlaufend von jeder Beschäftigten alle für die Berechnung der Zuschläge maßgeblichen Lohnangaben und jede Veränderung zu melden und die vorgeschriebenen Zuschlagsbeiträge zu entrichten.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin zu vereinbaren. Vor Einreichung um Überweisung des entsprechenden Urlaubsentgeltes ( Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss) bei der BUAK hat sich die Arbeitgeberin zu überzeugen,...