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Schnetzinger/Hilber

Personalverrechnung in der Insolvenz

2. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2448-8

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Personalverrechnung in der Insolvenz (2. Auflage)

S. 26619 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz - AVRAG

19.1 Bildungskarenz nach § 11 und Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG

19.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Die Bildungskarenz ermöglicht Arbeitnehmerinnen, sich bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zur Weiterbildung freistellen zu lassen, vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate besteht.

Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch. Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz entsteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz.

Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin können eine Bildungskarenz vereinbaren

  • gegen Entfall des Entgeltes und

  • für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr.

Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren (Rahmenfrist) ab Antritt der letzten Bildungskarenz vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate betragen muss und die Teile innerhalb der Rahmenfrist verbraucht werden müssen. Die einzelnen Teile dürfen ein Jahr nicht überschreiten.

Auch Saisonbeschäftigte können unter den Voraussetzungen des § 11 Abs 1a AVRAG Bildungskarenz vereinbaren.

Arbeitnehmerinnen gebührt ein Weiterbildungsgeld vom AMS, wenn die Anwartschaft...

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