Personalverrechnung in der Insolvenz
2. Aufl. 2014
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S. 14312 Jubiläumsgeld
Jubiläumsgelder gebühren aufgrund kollektivvertraglicher Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Vereinbarungen. Sie entstehen entweder mit einem Firmenjubiläum oder in Abhängigkeit der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin. Sie werden mit dem Tag des Erreichens des Jubiläums fällig. Jubiläumsgeld kann in Form von Geld, Sachbezügen oder zusätzlichen Urlaubstagen gewährt werden.
Jubiläumsgelder werden sozialversicherungsrechtlich als Sonderzahlungen behandelt. Jubiläumsgelder unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wenn sie aus Anlass eines 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jährigen Arbeitnehmerinnenjubiläums gegeben werden. Bei Firmenjubiläen gelten die nach 20, 25, 30, 40, 50, 60, 70, 75, 80, 90, 100, 110 Jahren usw gewährten Jubiläumsgeschenke in der Sozialversicherung als beitragsfrei.
Sind Jubiläumsgelder Masseforderungen, werden sie lohnsteuerrechtlich als normale sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG unter Berücksichtigung des Freibetrags, der Freigrenze und des Jahressechstels behandelt.
Kollektivverträge, die ein Jubiläumsgeld bei bestimmter Dauer einer Betriebszugehörigkeit vorsehen, sind zum Beispiel:
Kollektivvert...