Herbert Schnetzinger/Andrea Hilber

Personalverrechnung in der Insolvenz

2. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2448-8

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Personalverrechnung in der Insolvenz (2. Auflage)

S. 116

Die Insolvenzeröffnung erfordert auch in der Lohnverrechnung eine Trennung in Insolvenz- und Masseforderungen. Alle Entgeltbestandteile gegen die Schuldnerin, die bis einschließlich des Tages der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses in der Insolvenzdatei entstehen, sind Insolvenzforderungen. Diese sind bei Gericht anzumelden und bei der IEF-Service GmbH zu beantragen. Soweit es sich um gesicherte Forderungen nach dem IESG handelt, werden diese von der IEF-Service GmbH bezahlt.

Die Insolvenzverwalterin trifft im Insolvenzverfahren die Pflichten einer Arbeitgeberin. Die Insolvenzverwalterin ist zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung verpflichtet und hat die Abgabenerklärungen zu entrichten (§ 80 BAO, § 25 IO).

Das Entgelt, das von der Schuldnerin nicht mehr ausbezahlt wurde, darf gem § 84 EStG nicht im L 16 für das Finanzamt aufscheinen! Die nicht bezahlten Entgelte sind aber im Sozialversicherungsteil des L 16 der Gebietskrankenkasse mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn es bereits fällig gewesen wäre oder die Abrechnung schon erfolgte. Bereits an das Finanzamt übermittelte Daten sind zu berichtigen. Dies ist besonders wichtig, da die IEF-Service GmbH für diese Ansprüche ein eigenes L 16 an die Finanz übermittelt. ...

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