Personalverrechnung in der Insolvenz
2. Aufl. 2014
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S. 1098 Betriebspensionen und Insolvenz
8.1 Pensionskassenmodell
Bei Pensionskassenzusagen richtet sich der Leistungsanspruch gegen die Pensionskasse und nicht gegen die insolvente Arbeitgeberin. Daher ist der Anspruch gegen die Pensionskasse durch die Insolvenz nicht direkt berührt. Allfällige nicht bezahlte Beiträge können im Insolvenzverfahren durch die Arbeitnehmerin angemeldet werden, doch ist die dafür zustehende Quote an die Pensionskasse auszuschütten. Dies ist auch in der Forderungsanmeldung anzugeben.
Stellt die Arbeitgeberin in der Insolvenz die Beitragszahlungen vor Eintritt des Versicherungsfalles ein, so bleibt die bisher erworbene Anwartschaft erhalten. Die Arbeitnehmerin kann gemäß § 5 BPG binnen sechs Monaten unter verschiedenen Verwendungsvarianten des dann errechneten Unverfallbarkeitsbetrages wählen:
die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft
die Übertragung in ein ausgelagertes Betriebspensionssystem einer neuen Arbeitgeberin
die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine direkte Leistungszusage der neuen Arbeitgeberin, allerdings nur, wenn der Wechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnisse...