Personalverrechnung in der Insolvenz
2. Aufl. 2014
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S. 103
Die Verlassenschaft, also die Gesamtheit des Vermögens der Verstorbenen, wird nach Befriedigung der Gläubiger nach dem Erbrecht auf die anspruchsberechtigten Erben aufgeteilt. Bis zur Einantwortung ist die Verlassenschaft eine eigenständige Rechtsperson. Besteht das Erbe in einer noch nicht einbringlich gemachten Forderung, ist die Verlassenschaft zur Betreibung berufen. Mit der Einantwortung wird die Verlassenschaft auf die Erben aufgeteilt.
Wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod beendet wurde, bestehen neben der „allgemeinen“ Verlassenschaft noch Sondervermögen für spezielle Erben (§ 10 Abs 5 Urlaubsgesetz, § 23 Abs 6 Angestelltengesetz).
Der Tod der Arbeitnehmerin hat Auswirkungen im Insolvenzverfahren bei der Anmeldung der Forderung und dem Antrag auf Insolvenz-Entgelt.
7.1 Todesfall nach Ende des Arbeitsverhältnisses
War das Arbeitsverhältnis bereits durch Austritt beendet, dann begrenzt der Tod eine allfällige Kündigungsentschädigung. Alle noch nicht bezahlten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der Urlaubsersatzleistung und der Abfertigung alt sind Teil der Verlassenschaft.
7.2 Tod beendet das Arbeitsverhältnis
Der Tod der Arbeitnehmerin beendet das Arbeitsverhältnis. Alle offenen laufenden Entgelte (Gehalt, Sonderza...