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Köck/Steinlechner

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

4. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3495-1

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (4. Auflage)

S. 22721. Lohnpfändung

21.1. Allgemeines

Lohnpfändungen haben grundsätzlich ihren Ursprung im privaten Bereich des Arbeitnehmers. Kommt der Arbeitnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, wird über Antrag des Gläubigers der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil der Bezüge des Arbeitnehmers direkt an den Gläubiger zu überweisen. Diese Verpflichtung erfolgt mittels Zusendung des so genannten „Zahlungsverbots“ an den Arbeitgeber.

Begriffsklärung

21.1.1. Gerichtliche Exekution

Die häufigste Art der Lohnpfändung ist die vom Gericht verfügte Exekution, die in der Exekutionsordnung geregelt ist.

Bewilligungsverfahren

Die gerichtliche Exekution kann bei Geldforderungen bis maximal € 50.000,00 i. d. R. mittels vereinfachtem Bewilligungsverfahren durchgeführt werden. Im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens wird auf das vorherige Erlangen eines Exekutionstitels verzichtet. Der Exekutionstitel muss nur mehr im Bewilligungsverfahren selbst angeführt werden.

Um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des Einspruchs zu geben, darf der Arbeitgeber bei Anwendung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens den zu pfändenden Betrag erst vier Wochen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Gläubiger überweisen. Der ...

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

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