Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
4. Aufl. 2019
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S. 22721. Lohnpfändung
21.1. Allgemeines
Lohnpfändungen haben grundsätzlich ihren Ursprung im privaten Bereich des Arbeitnehmers. Kommt der Arbeitnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, wird über Antrag des Gläubigers der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil der Bezüge des Arbeitnehmers direkt an den Gläubiger zu überweisen. Diese Verpflichtung erfolgt mittels Zusendung des so genannten „Zahlungsverbots“ an den Arbeitgeber.
Begriffsklärung
21.1.1. Gerichtliche Exekution
Die häufigste Art der Lohnpfändung ist die vom Gericht verfügte Exekution, die in der Exekutionsordnung geregelt ist.
Bewilligungsverfahren
Die gerichtliche Exekution kann bei Geldforderungen bis maximal € 50.000,00 i. d. R. mittels vereinfachtem Bewilligungsverfahren durchgeführt werden. Im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens wird auf das vorherige Erlangen eines Exekutionstitels verzichtet. Der Exekutionstitel muss nur mehr im Bewilligungsverfahren selbst angeführt werden.
Um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des Einspruchs zu geben, darf der Arbeitgeber bei Anwendung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens den zu pfändenden Betrag erst vier Wochen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Gläubiger überweisen. Der ...