Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
4. Aufl. 2019
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S. 153
14.1. Der Krankenstand
14.1.1. Allgemeines
Krankenentgelt
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Die Höhe und die Dauer des Krankenentgelts regelt für
Arbeiter das Entgeltfortzahlungsgesetz,
Angestellte das Angestelltengesetz,
Lehrlinge das Berufsausbildungsgesetz.
Diese Gesetze bestimmen übereinstimmend, dass der Dienstnehmer (Lehrling) für eine bestimmte Anspruchsdauer
jene Bezahlung zu erhalten hat, die ihm gebührt hätte, wenn er nicht krank geworden (verunfallt) wäre (Ausfallsprinzip).
Durch das Ausfallsprinzip soll sichergestellt werden, dass der Dienstnehmer durch den Krankenstand (für die Anspruchsdauer auf Krankenentgelt) keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet.
Bei der Berechnung des Krankenentgelts ist daher vorerst immer festzustellen, welche Arbeitszeit und welches Entgelt während der Anspruchsdauer auf Krankenentgelt angefallen wäre. Eine Berechnung nach dem Durchschnitt (Durchschnittsprinzip) kommt erst dann in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welche Leistungen (z. B. Überstunden) der Dienstnehmer in den Ausfallzeiten erbracht hätte.
Lässt sich anhand von Dienstplänen usw. feststellen, wie viel z. B. an Überstunden der Dienstnehmer geleistet hätte, ist diese Anzahl zu berücksichtigen. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, ist eine Durchschnittsberechnung