Elfriede Köck/Günter Steinlechner

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

4. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3495-1

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Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (4. Auflage)

S. 153

14.1. Der Krankenstand

14.1.1. Allgemeines

Krankenentgelt

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Die Höhe und die Dauer des Krankenentgelts regelt für

Diese Gesetze bestimmen übereinstimmend, dass der Dienstnehmer (Lehrling) für eine bestimmte Anspruchsdauer

  • jene Bezahlung zu erhalten hat, die ihm gebührt hätte, wenn er nicht krank geworden (verunfallt) wäre (Ausfallsprinzip).

Durch das Ausfallsprinzip soll sichergestellt werden, dass der Dienstnehmer durch den Krankenstand (für die Anspruchsdauer auf Krankenentgelt) keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet.

Bei der Berechnung des Krankenentgelts ist daher vorerst immer festzustellen, welche Arbeitszeit und welches Entgelt während der Anspruchsdauer auf Krankenentgelt angefallen wäre. Eine Berechnung nach dem Durchschnitt (Durchschnittsprinzip) kommt erst dann in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welche Leistungen (z. B. Überstunden) der Dienstnehmer in den Ausfallzeiten erbracht hätte.

Lässt sich anhand von Dienstplänen usw. feststellen, wie viel z. B. an Überstunden der Dienstnehmer geleistet hätte, ist diese Anzahl zu berücksichtigen. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, ist eine Durchschnittsberechnung

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

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