Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
4. Aufl. 2019
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S. 135
13.1. Urlaub und Urlaubsentgelt
13.1.1. Allgemeines
Urlaub
Urlaubsausmaß
Dem Arbeitnehmer gebührt gemäß § 2 Urlaubsgesetz für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt
bis zum 25. Dienstjahr 30 Werktage,
ab dem 26. Dienstjahr 36 Werktage.
Unter Werktagen sind die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag zu verstehen. Wird der Arbeitnehmer regelmäßig nur fünf oder weniger Wochentage beschäftigt, kann der Urlaubsanspruch in die entsprechenden Arbeitstage umgerechnet werden. Allerdings darf dem Arbeitnehmer dadurch kein Nachteil entstehen.
Der Urlaub ist grundsätzlich in ganzen Tagen zu konsumieren.
Auf die Anzahl der Dienstjahre ist die gesamte zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen. Diese umfasst nicht nur die Zeit des derzeit laufenden Arbeitsverhältnisses, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch frühere Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber sowie in begrenztem Ausmaß anrechenbare Vordienstzeiten.
Nicht anzurechnen sind allerdings Zeiten einer Bildungskarenz oder Pflegekarenz.
Die erste Karenz nach dem MSchG bzw. VKG ist im Ausmaß von zehn Monaten anzurechnen (für Geburten ab 1993).
Der Anspruch auf Urlaub entsteht
in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahrs (...