Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
4. Aufl. 2019
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S. 102
10.1. Allgemeines
In Dienstleistungsbetrieben ist es üblich, dass Dienstnehmer im Rahmen ihrer Dienstverrichtung von „Dritten“ (Gästen, Kunden) freiwillige Geldzuwendungen erhalten, die üblicherweise als Trinkgelder bezeichnet werden. Diese freiwilligen Trinkgelder dürfen aber nur auf Grund einer Willensübereinstimmung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer angenommen werden. Sie sind der Rechtsprechung zufolge als Einkommen des Dienstnehmers, nicht aber als Entlohnung anzusehen.
Steuerfreiheit von Trinkgeldern
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG sind Trinkgelder sowohl in bar als auch über Kreditkarten steuerfrei zu belassen.
Diese Bestimmung des EStG legt fest, welche Trinkgelder als steuerfrei zu behandeln sind:
Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und – ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht – zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.
Die Einschränkung der Steuerfreiheit auf „ortsübliche Trinkgelder“ soll vermeiden, dass unter dem Titel „Trinkgeld“ ...