Elfriede Köck/Günter Steinlechner

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

4. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3495-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (4. Auflage)

S. 102

10.1. Allgemeines

In Dienstleistungsbetrieben ist es üblich, dass Dienstnehmer im Rahmen ihrer Dienstverrichtung von „Dritten“ (Gästen, Kunden) freiwillige Geldzuwendungen erhalten, die üblicherweise als Trinkgelder bezeichnet werden. Diese freiwilligen Trinkgelder dürfen aber nur auf Grund einer Willensübereinstimmung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer angenommen werden. Sie sind der Rechtsprechung zufolge als Einkommen des Dienstnehmers, nicht aber als Entlohnung anzusehen.

Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG sind Trinkgelder sowohl in bar als auch über Kreditkarten steuerfrei zu belassen.

Diese Bestimmung des EStG legt fest, welche Trinkgelder als steuerfrei zu behandeln sind:

  • Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und – ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht – zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.

Die Einschränkung der Steuerfreiheit auf „ortsübliche Trinkgelder“ soll vermeiden, dass unter dem Titel „Trinkgeld“ ...

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.