Elfriede Köck/Günter Steinlechner

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

4. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3495-1

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Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (4. Auflage)

S. 78

7.1. Allgemeines

Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss (§ 7 Abs. 1 ARG).

Gesetzliche Feiertage bewirken keine Minderung des (Grund-)Bezugs. Der Dienstnehmer hat jene Bezahlung zu erhalten, die ihm gebührt hätte, wenn kein Feiertag gewesen wäre und er an diesem Tag gearbeitet hätte (Ausfallsprinzip). Das Ausfallsprinzip soll gewährleisten, dass der Dienstnehmer durch den Arbeitsausfall am Feiertag keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet.

Ist für die Normalarbeitszeit an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so muss dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen (§ 7 Abs. 6 ARG).

Feiertagsentlohnungsformen

Je nachdem, ob der Arbeitnehmer an einem Feiertag frei hat oder aufgrund einer Ausnahme von der Feiertagsruhe arbeitet, hat die Entlohnung auf folgende Weise zu erfolgen:

  • Bei Nichtarbeit erfolgt die Entlohnung durch das Feiertagsentgelt (das normale fortlaufende Entgelt nach dem Ausfallprinzip).

  • Zusätzlich zum Feiertagsentgelt erhält der Dienstnehmer bei Arbeitsleistung

    innerhalb der für den betreffenden Wochentag vereinbarten Normalarbeitszeit das Feiertagsarb...

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

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