Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 21118 Nettolohnvereinbarungen
18.1 Allgemeines
Der Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers wird grundsätzlich mittels Bruttobetrag festgelegt.
Es ist jedoch möglich und erlaubt, den Entgeltanspruch netto zu vereinbaren.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer
echten Nettolohnvereinbarung und einer
unechten Nettolohnvereinbarung.
Echte Nettolohnvereinbarung
Eine echte Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn der Nettolohn als konstante Größe vereinbart wird und sowohl Lohnzuschläge als auch Abgabenänderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
Etwaige Änderungen des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung oder des Lohnsteuertarifs treffen stets den Arbeitgeber.
De facto steht dem Arbeitnehmer das vereinbarte Entgelt „brutto für netto“ zu.
Unechte Nettolohnvereinbarung
Eine unechte oder abgeleitete Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn der (noch nicht festgelegte) Bruttolohn auf Grund des vereinbarten Nettolohns errechnet wird. In diesem Fall wird bei Eintritt des Dienstnehmers erstmalig der Bruttolohn anhand des festgesetzten Nettolohns errechnet und gilt in der Folge als Vertragsbasis.
Etwaige Änderungen des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung oder des Lohnsteuertarifs treffen s...