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Köck/Steinlecher

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

2. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1346-8

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (2. Auflage)

S. 190

16.1 Allgemeines

Ein Lehrling im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) ist eine Person, die auf Grund eines Lehrvertrags zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet wird.

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages mit einem minderjährigen Lehrling bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.

Meldepflichten

Nach Eintritt in das Lehrverhältnis ist der Lehrling binnen zwei Wochen in der zuständigen Berufsschule anzumelden.

Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, jedoch binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zur Eintragung anzumelden.

Für den Abschluss eines Lehrvertrags ist der von der Wirtschaftskammer aufgelegte Lehrvertrag zu verwenden.

Die Lehrlingsstelle kann bei Verletzung gesetzlicher Bestimmungen die Protokollierung des Lehrvertrages binnen sechs Wochen ablehnen. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung wird das Lehrverhältnis automatisch beendet.

Der Lehrling unterliegt bezüglich der Meldungen gegenüber der Sozialversicherung denselben Meld...

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

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