Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
2. Aufl. 2014
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S. 183
15.1 Allgemeines
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen Ferialpraktikanten und Ferialarbeitern bzw. Ferialangestellten.
Ferialarbeiter bzw. Ferialangestellte (Werkstudenten) sind Schüler und Studenten, die vornehmlich in den Ferien etwas „verdienen“ wollen. Aus diesem Grund begründen sie ein Dienstverhältnis und werden je nach Art ihrer Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte geführt.
Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Sie dürfen sich im Betrieb aufhalten und betätigen, sind aber nicht zu Dienstleistungen verpflichtet. Es kommt in erster Linie auf die praktische Umsetzung des schulischen Lehrstoffs und nicht auf die Erbringung einer Dienstleistung an. Echte Ferialpraktikanten erhalten daher auch i. d. R. kein Arbeitsentgelt.
Zu beachten ist, dass es sich nachweislich um Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung mit verpflichtendem Praktikum handeln muss und dass sie im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung ausgebildet werden müssen.
Die Dauer hat sich nach den einschlägigen...