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Köck/Steinlecher

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

2. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1346-8

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (2. Auflage)

S. 14312 Anerkennung für langjährige Dienste (Jubiläumsgeld)

12.1 Allgemeines

Sozialversicherung

Jubiläumsgeschenke (freiwillige Zahlungen des Dienstgebers) sind bei Vorliegen eines

  • Dienstnehmerjubiläums oder

  • Firmenjubiläums

beitragsfrei zu behandeln, wenn sie

  • im Falle eines Dienstnehmerjubiläums nach Ablauf von 20, 25, 30, 35, 40, 45 usw. Dienstjahren,

  • im Falle eines Firmenjubiläums anlässlich des 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80- usw. -jährigen Bestands der Firma

gewährt werden (§ 49 Abs. 3 ASVG).

Leistet der Arbeitgeber Jubiläumsgeschenke im Zusammenhang mit anderen Dienstjahren, sind diese beitragspflichtig. Die Frage, ob diese Jubiläumsgeschenke als Einmalprämie (→ 11.3.) oder als Sonderzahlung zu behandeln sind, ist strittig. Es empfiehlt sich, diesbezüglich mit der Gebietskrankenkasse Rücksprache zu halten.

Jubiläumsgelder (verpflichtende Zahlungen, z. B. auf Grund des Kollektivvertrags oder Dienstvertrags) sind nach den Empfehlungen des HVSVT (bei Vorliegen jubiläumswürdiger Jahre) gleichfalls beitragsfrei zu behandeln.

Lohnsteuer

Jubiläumsgeschenke und Jubiläumsgelder sind in allen Fällen als normale sonstige Bezüge zu versteuern (→ 11.).

Da Jubiläumsgelder i. d. R. neben dem 13. und 14. Bezug anfa...

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

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